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§ 57 JAPO M-V - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Liegt der frühestmögliche Beginn der Elternzeit im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 vor dem 1. Juni 2018, gilt § 26 Absatz 2 Nummer 2 in der am 1. April 2018 geltenden Fassung fort.

(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Dezember 2024 eingestellt wurden, gelten § 38 Absatz 1 und § 47 in der bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geltenden Form fort.