§ 86 WG - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
(1) Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der für die Entscheidung zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Die Wasserbehörde kann schriftliche Antragsunterlagen verlangen, soweit keine elektronische Verfahrensführung vorgeschrieben ist, und unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.
(2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen sollen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt sein.