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§ 86 WG - Antrag

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der für die Entscheidung zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Die Wasserbehörde kann schriftliche Antragsunterlagen verlangen, soweit keine elektronische Verfahrensführung vorgeschrieben ist, und unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.

(2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen sollen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt sein.