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§ 11 AGVwGO - Abberufung von Beisitzern

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Ein Beisitzer ist von seinem Amt abzuberufen,

  1. 1.
    wenn seine Wahl nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 10 nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre, oder
  2. 2.
    wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat, oder
  3. 3.
    wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, oder
  4. 4.
    wenn er einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 der Landkreisordnung (§ 19 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung) geltend macht.

(2) Die Entscheidung trifft der Kreistag (Stadtrat) nach Anhörung des Beisitzers. In dringenden Fällen kann der Landrat (Oberbürgermeister) dem Beisitzer vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder ihn vorläufig von seinen Amtspflichten entbinden (Absatz 1 Nr. 4).

(3) War die öffentliche Klage erhoben, so ist die Entscheidung vom Kreistag (Stadtrat) auf Antrag des Beisitzers aufzuheben, wenn dieser rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.