Art. 22 BaySchFG - Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-K
(1) Der Staat unterstützt die Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung ihrer Aufgabe zur Versorgung der Schulen mit Schulbüchern durch Zuweisungen. Es wird je Schülerin und Schüler und Schuljahr
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an Grundschulen, in der Grundschulstufe von Förderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen und im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen und in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von 12 € und
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an Mittelschulen und sonstigen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayEUG ein Betrag von 30,00 €
gewährt. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind ausschließlich für die Versorgung mit Schulbüchern und für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmten schulbuchersetzenden digitalen Medien zu verwenden. An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Lernen können bis zu 50 v. H., bei den Förderschwerpunkten Sehen und geistige Entwicklung bis zu 100 v. H. des nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. Das Staatsministerium oder die von ihm damit beauftragte Regierung kann im Einzelfall die ordnungsgemäße Verwendung der Zuweisung bei den Trägern des Schulaufwands prüfen.
(3) Die Höhe der Zuweisungen in Abs. 1 ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls in angemessener Weise anzupassen.
(4) Für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 werden für die Schülerzahl der Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 2025/2026 die Zuweisungen gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 für öffentliche Gymnasien und betroffene öffentliche Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ausgesetzt. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 1. Oktober 2025.