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§ 3 LBG M-V - Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für

  1. 1.

    die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

  2. 2.

    die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,

  3. 3.

    die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist

  1. 1.

    für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde,

  2. 2.

    für

    1. a)

      die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,

    2. b)

      die übrigen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,

    3. c)

      die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

(4) Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. Ist eine solche nicht vorhanden, bestimmt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.