Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 ZFdG - Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.