§ 17a ThürLPlG - Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG ist entsprechend anzuwenden, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Planentwurf vorgesehene Vorranggebiete Windenergie, auf gemeindliche Ausweisungen von Flächen für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen sowie auf Vorhaben nach § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch.