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§ 11 TabakerzG - Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch

Bibliographie

Titel
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Amtliche Abkürzung
TabakerzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-12

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.