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§ 8 GOLT - Bildung von Fraktionen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Mindestens fünf Abgeordnete, die derselben in den Landtag gewählten politischen Partei angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören (Verbot der Doppelmitgliedschaft). Abgeordnete derselben Partei können sich nicht auf mehrere Fraktionen aufteilen (Verbot der Fraktionsvermehrung).

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Vorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.