§ 4 HonigV - Verkehrsverbote
Bibliographie
- Titel
- Honigverordnung (HonigV)
- Amtliche Abkürzung
- HonigV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-91
Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:
- 1.
- 2.
Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
- 3.
Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.