§ 70a HFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-42
(1) 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 5 finden in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 keine Anwendung. 2 § 11 findet für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 keine Anwendung.
(2) 1In den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. 2Dieser beträgt
| 1. | im Jahr 2026 | 7 405 Millionen Euro, |
|---|---|---|
| 2. | im Jahr 2027 | 7 532 Millionen Euro. |
(3) 1In den Festbeträgen sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. 2Die Festbeträge erhöhen oder vermindern sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. 3Die Festbeträge können sich durch weitere Zuführungen erhöhen.