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§ 14 VerlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verlagsrecht
Redaktionelle Abkürzung
VerlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
441-1

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.