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§ 13 JVKostG - Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-5

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.