§ 19 VkBkmG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)
- Amtliche Abkürzung
- VkBkmG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 114-8
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.