Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.