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Art. 30 BayKrG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-G

Bei Krankenhäusern, die vor dem 1. Mai 2025 vollständig aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, wird Art. 15 Abs. 4 in der am 30. April 2025 geltenden Fassung weiterhin angewandt, sofern der Krankenhausträger dies beantragt.