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§ 2a SächsVwVfZG - Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwVfZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
210-6

Erfolgt die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, gilt § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes anstelle von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.