§ 48 ThürLWO - Wahltisch
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
Der Tisch an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.