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§ 59 LRiStaG - Vorsitz des Präsidialrates

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Die Vorsitzende Person des Präsidialrates wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.

(2) Vorsitzende Person wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die meisten Stimmen auf sich vereint.

(3) Die Vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Präsidialrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.