§ 55 NKWO - Zahl der Wählerinnen und Wähler; Abgabe von Stimmzetteln an einen anderen Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die nicht benutzten Stimmzettel vom Wahlvorstand gesondert verwahrt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und, im Fall einer Direktwahl, auch die erhaltenen Wahlscheine gezählt. 4Ergibt sich eine zu erklärende Abweichung, so ist nicht erneut zu zählen; die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu erläutern. 5Ergibt sich nach erneuter Zählung eine Abweichung, so ist auch dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. 6In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.
(2) 1Ergibt die Zählung nach Absatz 1 Satz 2, dass in dem Wahlbezirk weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, so sind die Stimmzettel auf Anordnung der Wahlleitung vom Wahlvorstand dieses Wahlbezirks unverzüglich an den Wahlvorstand eines von der Wahlleitung bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlbereichs abzugeben. 2Die Stimmzettel werden vom Wahlvorstand des abgebenden Wahlbezirks in einer verschlossenen Wahlurne oder in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag nebst dem Wählerverzeichnis, der Abschlussbeurkundung und der eingenommenen Wahlscheine des Wahlbezirks des abgebenden Wahlvorstands an den aufnehmenden Wahlvorstand ausgehändigt. 3Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, der den Ort des aufnehmenden Wahlvorstands erkennen lässt. 4Der Transport der nach Satz 1 abzugebenden Unterlagen und Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 33 Abs. 1 NKWG anwesender Personen. 5Der aufnehmende Wahlvorstand öffnet die ausgehändigte Wahlurne oder entsiegelt den ausgehändigten Umschlag mit den Stimmzetteln und vermengt diese Stimmzettel mit den weiteren Stimmzetteln des Wahlbezirks des aufnehmenden Wahlvorstands und ermittelt die Zahl der Wählerinnen und Wähler für den abgebenden und aufnehmenden Wahlbezirk insgesamt. 6Der abgebende Wahlvorstand hat in der Wahlniederschrift die Anordnung der Wahlleitung nach Satz 1 und den aufnehmenden Wahlvorstand zu vermerken. 7Die Abgabe und die Aufnahme des Umschlags oder der Wahlurne mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen nach Satz 1 ist unter Angabe der Uhrzeit der Abgabe in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.