Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 110 AGSG - Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung der Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) entstehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1 SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.