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§ 98 GO BT - Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes.

(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Absatz 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.