§ 35a HVwVfG - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-18
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.