Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BbgFischG - Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Amtliche Abkürzung
BbgFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.

(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.