§ 98c LWG - Veröffentlichung der Entscheidung über die Netzbildung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Verkehrsbehörde veröffentlicht die Absicht einer Netzbildung nach § 98b und die Gefährdung der Versorgungssicherheit mittels örtlicher Bekanntmachung.
(2) Mit Bewirkung der Bekanntmachung wird die Erbringung von Seeverkehrsleistungen auf dem bekanntgemachten Netz genehmigungsbedürftig.