§ 13 VerfGHGO - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1-1
(1) Nach Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, führt der Vorsitzende oder der Berichterstatter in den Sach- und Streitstand ein. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(2) Wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, so erhalten die Beteiligten nach der Beweisaufnahme erneut das Wort.
(3) Haben zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen stattgefunden, so wird das Ergebnis der Ermittlung oder der Beweisaufnahme im Sachverhaltsbericht vorgetragen (Absatz 1 Satz 1). In welchem Umfang Niederschriften solcher Beweisaufnahmen verlesen werden, bestimmt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der Beteiligten.
(4) Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.