§ 107 HmbSG - Wahlordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Für die Schulsprecherwahlen gemäß § 65 und für die Wahlen zu den Kammern gemäß den §§ 80 bis 82 kann der Senat im Wege der Rechtsverordnung Wahlordnungen erlassen. Diese können - auch für die einzelnen Gremien unterschiedlich - insbesondere Regelungen treffen über
- 1.
Persönlichkeits- oder Listenwahl,
- 2.
die Bildung von Wahlvorständen,
- 3.
Formen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
- 4.
die Wahl und Berufung von Ersatzmitgliedern,
- 5.
das Verfahren bei und die Folgen von Wahlanfechtungen sowie
- 6.
die Anzahl von Mitgliedern in den Kammern, mit denen einzelne Schulstufen, Schulformen und Einrichtungen mindestens vertreten sein müssen.