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§ 33 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.

(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. 2§ 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 9 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(4) 1Der Landeswahlausschuss stellt fest,

  1. 1.

    wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind,

  2. 2.

    wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die nicht mindestens 5 Prozent der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

2Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl 135 wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.

(5) 1Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze (verfügbare Abgeordnetensitze) werden den Parteien, die nach Absatz 3 bei der Verteilung von Abgeordnetensitzen auf die Landeswahlvorschläge zu berücksichtigen sind, im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen nach den Grundsätzen des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) zugeteilt. 2Hierzu werden die für die einzelnen Landeswahlvorschläge der Parteien nach Satz 1 jeweils abgegebenen Zweitstimmen, die nach Absatz 2 festgestellt worden sind, durch den nach Absatz 6 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 7 gerundet. 3Jeder Partei nach Satz 1 wird eine dem auf- oder abgerundeten oder durch Los bestimmten Quotienten entsprechende Zahl an Abgeordnetensitzen zugeteilt.

(6) 1Der Zuteilungsdivisor für das Verfahren nach Absatz 5 wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Abgeordnetensitze verteilt werden. 2Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der für die Landeswahlvorschläge aller Parteien nach Satz 1 abgegeben Zweitstimmen durch die Anzahl der verfügbaren Abgeordnetensitze geteilt. 3Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Abgeordnetensitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Abgeordnetensitze ergibt; entfallen zu wenig Abgeordnetensitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(7) 1Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 5 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüberliegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. 2Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(8) 1Von den einer Partei nach den Absätzen 5 bis 7 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. 2Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. 3Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. 4Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist. 5Stehen einer Partei mehr Abgeordnetensitze zu, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(9) 1Ergibt die Berechnung nach Absatz 8, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach Absätze 5 bis 7 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). 2In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. 3Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 8 verteilt. 4Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 bis 7 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) erhöht sich entsprechend.

(10) 1Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. 2Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.