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§ 30 SchoG - Allgemeine Schulpflicht, Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht. Ihr sind alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden unterworfen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die in einer Schule der Regelform in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.

(3) Einzelheiten über Dauer und Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht werden im Schulpflichtgesetz geregelt.

(4) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten. Auf Schulgeländen und bei schulischen Veranstaltungen auch außerhalb von Schulgeländen ist zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor einem selbst- oder drittschädigenden Verhalten sowie zur Gewährleistung eines störungsfreien Schul- und Unterrichtsbetriebes den Schülerinnen und Schülern der Primarstufe die Verwendung privater Endeinrichtungen nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn die Verwendung zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen wurde. Das Nähere regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.

(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.