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§ 20 GO LT 2020 - Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt:

  1. 1.

    das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages,

  2. 2.

    die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, der Name der Person, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertritt, sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen,

  3. 3.

    die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,

  4. 4.

    Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.