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Art. 36 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

Die in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.