§ 20 LStatG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken, die nach § 3 Abs. 1 und 2 einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung durchgeführt werden.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende eigene Statistiken der Gemeinden, Kreise und Ämter im Sinne des § 7 Abs. 1 können bis zu vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ohne Anordnung durch Satzung durchgeführt werden.