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§ 96 LRiStaG - Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte