Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45c AufenthV - Gebühr bei Neuausstellung

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

  1. 1.

    des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

  2. 2.

    des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

  3. 3.

    des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  4. 4.

    des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder

  5. 5.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.