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§ 5 SUVO - Fortzahlung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Amtliche Abkürzung
SUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5-163

(1) Während des Sonderurlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Kann die Beamtin oder der Beamte Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles geltend machen, wird keine Besoldung gewährt. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 6.

(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 19 Absatz 2 Zuwendungen von anderer Seite, ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, der Wert der Zuwendungen ist gering.