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§ 132 StrlSchV - Aufgaben des Medizinphysik-Experten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Amtliche Abkürzung
StrlSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-2

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:

  1. 1.

    Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,

  2. 2.

    Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,

  3. 3.

    Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,

  4. 4.

    Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,

  5. 5.

    Untersuchung von Vorkommnissen,

  6. 6.

    Durchführung der Risikobeurteilung für Behandlungen und

  7. 7.

    Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.