§ 72 HSG LSA - Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche wirken auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in den jeweiligen Einrichtungen, die Beseitigung von bestehenden und die Vermeidung von zukünftigen Nachteilen von weiblichen Mitgliedern und Angehörigen und Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, hin. 2Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. 3Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. 4Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Medizinischen Fakultät wirkt auf die angemessene Berücksichtigung von Themen der Gendermedizin in Lehre, Forschung und Krankenversorgung hin. 5Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. 6Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule sind ehrenamtlich tätig. 2Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist auf Antrag bei Hochschulen mit mehr als 6 000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freizustellen. 3An Hochschulen mit weniger als 6 000 Hochschulmitgliedern erfolgt auf Antrag eine hälftige Freistellung. 4Die Gleichstellungsbeauftragten sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören. 5Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden vonden weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 6Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. 7Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.
(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil. 2Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen. 3Die Gleichstellungsbeauftragten können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehört. 4In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die GIeichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. 5Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. 6Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. 7Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme des jeweiligen Gleichstellu'ngsbeauftragten oder der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn
- 1.
die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte der Entscheidung widersprochen hat, oder
- 2.
das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder aufgehoben hat.
8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. 9Im Falle seiner oder ihrer Verhinderungwerden diese Rechte von seinem oder ihrem Stellvertreter, seiner oder ihrer Stellvertreterin oder seinen oder ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen wahrgenommen.
(4) 1Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Fachbereiches und sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt. 2Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. 3Der Gleichstellungsbeauftragte oder die GIeichstellungsbeauftragte des Fachbereiches nimmt an allen Sitzungen des Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil. 4Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane seines oder ihres Fachbereiches beratend teilnehmen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt. 5Er oder sie kann die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu seinem oder ihrem Aufgabengebiet gehören. 6Stellungnahmen des oder der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches sind den Unterlagen beizufügen. 7Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Fachbereiches ist auf seinen oder ihren Antrag von den Dienstaufgaben teilweise freizustellen. 8Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls ein Gleichstellungsbeaufträgter oder eine Gleichstellungsbeauftragte und sein oder ihr Stellvertreter, seine oder ihre Stellvertreterin oder seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu wählen. 9Für ihn oder sie gelten die Sätze 4 bis 7 entsprechend. 10§ 18 Abs. 3 des Frauenfördergesetzes findet entsprechende Anwendung. 11Ein freigestellter oder teilfreigestellter Gleichstellungsbeauftragter oder eine freigestellte oder teilfreigestellte Gleichstellungsbeauftragte kann nicht gleichzeitig Mitglied des Personalrates sein.
(5) § 62 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) 1Der gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder die gewählte Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und die gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche bilden unter Vorsitz des Gleichstellungsbeauftragten oder der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission. 2Sie unterstützt die GIeichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.
(7) 1Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus. 2Hierüber beschließt der Senat.