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§ 13 GOLT - Sitzungen des Ältestenrats

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstands. Sind auch die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, leitet das Mitglied des Ältestenrats, das dem Landtag am längsten angehört, die Verhandlung; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter. Über die Verhandlungen des Ältestenrats ist Stillschweigen zu bewahren. Der Ältestenrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit seiner Beratungen beschließen.

(2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen; er ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, von der die Mitglieder des Vorstands des Landtags sowie die Vorsitzenden der Fraktionen eine Abschrift erhalten. Die weiteren Mitglieder des Ältestenrats können auf besonderen Beschluss eine Abschrift erhalten.