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§ 3 ThürVwVfG - Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG.