§ 3 KWO - Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Abs. 2 KWG den Ortsbürgermeister beauftragt hat.