§ 31 HmbGDG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 19 Absatz 2 die Anzeige nicht oder unvollständig erstattet,
- 2.
entgegen § 21 Absatz 1 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder nicht unterstützt,
- 3.
entgegen § 21 Absatz 2 Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 EUR geahndet werden.