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§ 123 GOLT - Rechnungshof

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident des Rechnungshofs oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rechnungshofs hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtags teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt. Vom Präsidenten des Rechnungshofs beauftragte Mitarbeitende können an den Haushaltsberatungen in nicht öffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen.

(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines Mitglieds des Rechnungshofs verlangen.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen der Zuständigkeit des Rechnungshofs zu äußern.