§ 6 SpkG - Wahl der weiteren Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden von den Vertretung der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. Frauen und Männer sollen gleichermaßen repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Vertretungen der Träger aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.
(2) Für die Wahl gilt § 45 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aus dem Verwaltungsrat aus, tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle; Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend. Bis zur Wahl des Ersatzmitglieds nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds wahr. Ist der Stellvertreter eines Verwaltungsratsmitglieds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ersetzen, gilt Satz 1 entsprechend.