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§ 146 BbgSchulG - Durchführung des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.