§ 19 DSchG - Straftaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-11
(1) Wer vorsätzlich
- 1.
ohne die nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder
- 2.
die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.