§ 7 SächsJG - Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.