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§ 39 SpG - Prüfung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

Der Jahresabschluss des Sparkassenverbands wird durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.