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§ 38 LKG - Religionsgemeinschaften und Datenschutz

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellte oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, können unter Berücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses an Stelle der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbare eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen.