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§ 87 MBG Schl.-H. - Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 4.