§ 56 WG LSA - Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, legt sie die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten oder auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke um. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke und der Versiegelungsbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 4 ausgenommen sind, zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Die Ermittlung der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsart oder -arten. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Versiegelungsbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.
(2) Für die Umlagen nach Absatz 1 sind die Vorschriften über Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz entsprechend anzuwenden.